WZ-Code 94.20.0
Arbeitnehmervereinigungen
Der WZ-Code 94.20.0 ist in der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025 (WZ 2025) die Unterklasse „Arbeitnehmervereinigungen“. Er gehört zur Klasse 94.20 (Arbeitnehmervereinigungen) im Abschnitt T. Die ersten vier Stellen entsprechen der europäischen NACE Rev. 2.1, die fünfte Stelle ist die deutsche Unterklasse.
Was gehört zu 94.20.0?
Umfasst
- Vertretung von Interessen der organisierten Arbeitnehmenden und der Gewerkschaftsmitglieder
Umfasst ferner
- Tätigkeiten von Arbeitnehmervereinigungen zur Wahrnehmung der Mitgliederinteressen hinsichtlich der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie zur Organisation der Durchführung abgestimmter Maßnahmen
Umfasst nicht
- Bildungsmaßnahmen durch Arbeitnehmervereinigungen, siehe Abteilung 85
- Tätigkeiten von Berufsorganisationen, siehe 94.12.0
Einordnung in der WZ 2025
| Abschnitt | T | Erbringung von sonstigen Dienstleistungen |
| Abteilung | 94 | Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, ohne Sozialwesen und Sport |
| Gruppe | 94.2 | Arbeitnehmervereinigungen |
| Klasse | 94.20 | Arbeitnehmervereinigungen |
| Unterklasse | 94.20.0 | Arbeitnehmervereinigungen |
Herkunft aus der WZ 2008
Der Code 94.20.0 entspricht diesem Code der WZ 2008:
- 94.20.0vollständig
Alte Codes umschlüsseln: WZ 2008 → WZ 2025 übersetzen oder im Ratgeber WZ 2008 auf WZ 2025 umschlüsseln.
Stichwörter zu 94.20.0
Tätigkeiten aus dem amtlichen Stichwortverzeichnis zur WZ 2025 (Destatis):
- Arbeitskammer
- Beamtenbund
- Gewerkschaften
- Gewerkschaftsvereinigungen
- Industriegewerkschaften
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Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025 (Stand 2026-07-04); Erläuterungstexte in vorläufiger Fassung. Überblick: WZ 2025 im Überblick.