WZ-Code 49.34.0
Personenbeförderung mit Seilbahnen und Skiliften

Der WZ-Code 49.34.0 ist in der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025 (WZ 2025) die Unterklasse „Personenbeförderung mit Seilbahnen und Skiliften“. Er gehört zur Klasse 49.34 (Personenbeförderung mit Seilbahnen und Skiliften) im Abschnitt H. Die ersten vier Stellen entsprechen der europäischen NACE Rev. 2.1, die fünfte Stelle ist die deutsche Unterklasse.

Was gehört zu 49.34.0?

Umfasst

  • Personenbeförderung mit Seilbahnen, Skiliften und Sesselliften, welche die Präparierung von Skipisten beinhalten kann
  • Personenbeförderung mit Aufzügen

Umfasst ferner

  • Güterbeförderung mit Seilbahnen

Umfasst nicht

  • Personenbeförderung im Schienenverkehr für Ausflüge und Besichtigungen von Sehenswürdigkeiten, siehe 49.11.0 und 49.12.0
  • Personenbeförderung mit Standseilbahnen, siehe 49.12.0
  • Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Fahrzeugen für 10 oder mehr Personen, siehe 49.32.0
  • Betrieb von Sportanlagen, zu denen auch der Betrieb von Seilbahnen, Skiliften und Sesselliften gehören kann, siehe 93.11.0

Einordnung in der WZ 2025

AbschnittHVerkehr und Lagerei
Abteilung49Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen
Gruppe49.3Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr
Klasse49.34Personenbeförderung mit Seilbahnen und Skiliften
Unterklasse49.34.0Personenbeförderung mit Seilbahnen und Skiliften

Herkunft aus der WZ 2008

Der Code 49.34.0 hat in der WZ 2025 eine andere Nummer als früher oder fasst Teile mehrerer alter Codes zusammen. Er geht hervor aus:

  • 49.31.0teilweise – Betrieb von Seilbahnen usw., soweit diese Teil von Orts- und Nahverkehrssystemen sind
  • 49.39.9teilweise – Betrieb von Seilschwebebahnen und Skiliften, die nicht Teil von Orts- und Nahverkehrssystemen sind

Alte Codes umschlüsseln: WZ 2008 → WZ 2025 übersetzen oder im Ratgeber WZ 2008 auf WZ 2025 umschlüsseln.

Stichwörter zu 49.34.0

Tätigkeiten aus dem amtlichen Stichwortverzeichnis zur WZ 2025 (Destatis):

  • Berg- und Seilbahnen (als Teil von Orts- und Nahverkehrssystemen)
  • Berg- und Seilbahnen (nicht als Teil von Orts- und Nahverkehrsystemen)
  • Betrieb von Berg- und Seilbahnen (nicht als Teil von Orts- und Nahverkehrsystemen)
  • Betrieb von Schleppliften
  • Drahtseilbahnen (Luftseilbahnen), nicht als Teil von Orts- und Nahverkehrsystemen
  • Drahtseilbahnen als Teil von Orts- und Nahverkehrsystemen
  • Kabinenbahnen mit einzelnen hängenden Kabinen (Gondelbahnen) als Teil von Orts- und Nahverkehrssysthemen
  • Kabinenbahnen mit einzelnen hängenden Kabinen (Gondelbahnen), nicht als Teil von Orts- und Nahverkehrsystemen
  • Personenbeförderung im Nahverkehr zu Lande mit Seilbahnen (ohne Taxis)
  • Personenbeförderung mit Berg- und Seilbahnen (als Teil von Orts- und Nahverkehrsystemen)
  • Schwebebahnen (Seilschwebebahnen)
  • Seilbahnen als Teil von Orts- und Nahverkehrsystemen
  • Sesselbahnen, Sessellifte, nicht als Teil von Orts- und Nahverkehrsystemen
  • Verkehrsbetriebe (Personenbeförderung im Linienverkehr zu Land mit Seilbahnen)

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Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025 (Stand 2026-07-04); Erläuterungstexte in vorläufiger Fassung. Überblick: WZ 2025 im Überblick.