WZ-Code 60.20.0
Fernsehveranstalter und Verbreitung von Videoinhalten

Der WZ-Code 60.20.0 ist in der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025 (WZ 2025) die Unterklasse „Fernsehveranstalter und Verbreitung von Videoinhalten“. Er gehört zur Klasse 60.20 (Fernsehveranstalter und Verbreitung von Videoinhalten) im Abschnitt J. Die ersten vier Stellen entsprechen der europäischen NACE Rev. 2.1, die fünfte Stelle ist die deutsche Unterklasse.

Was gehört zu 60.20.0?

Umfasst

  • Diese Unterklasse umfasst die Erstellung kompletter Fernsehprogramme aus eingekauften Programmkomponenten (z. B. Spiel- und Dokumentarfilme), selbst produzierten Programmkomponenten (z. B. lokale Nachrichten, Liveberichte) oder aus einer Kombination daraus.
  • Ein solches Fernsehprogramm kann entweder von den produzierenden Einheiten selbst übertragen werden oder für die Übertragung durch Dritte (z. B. Kabelunternehmen oder Satellitenfernsehanbieter), produziert werden.
  • Bei den Programmen kann es sich um solche von allgemeinem Interesse oder von spezifischem Interesse (z. B. Spartenprogramme wie Nachrichten, Sport, Bildung, Sendungen für Jugendliche) handeln, die entweder für die Nutzenden gebührenfrei sind oder die nur im Rahmen eines Abonnements zugänglich sind.

Umfasst ferner

  • Betrieb von Video-on-Demand-Kanälen
  • Video-Streaming- und -Download-Dienste, die nicht mit dem Verlegen in Verbindung stehen
  • Übertragung von Live-Auftritten und -Veranstaltungen
  • Betrieb von Streaming-Seiten für Computerspiele, auf denen nur zugeschaut werden kann

Umfasst nicht

  • Tätigkeiten von Computerspielverlagen sowie Streaming- und Download-Dienste von Computerspielverlagen, siehe 58.21.0
  • Produktion von Fernsehprogrammteilen (Spielfilme, Dokumentarfilme, Talkshows, Werbespots usw.), siehe 59.11.2
  • Zusammenstellung eines Programmpakets und Übertragung dieses Pakets durch Betreiber von Kabel- oder Satellitenübertragungsnetzen an Zuschauer, siehe 61.10
  • technische Infrastrukturdienste im Zusammenhang mit Video-Streaming-Diensten, Datenverarbeitungsdiensten und damit verbundene Tätigkeiten, siehe 63.10.2
  • Videoverleih (auf physischen Datenträgern), siehe 77.22.0

Einordnung in der WZ 2025

AbschnittJVerlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten
Abteilung60Rundfunkveranstalter, Nachrichtenagenturen und sonstige Verbreitung von Medieninhalten
Gruppe60.2Fernsehveranstalter und Verbreitung von Videoinhalten
Klasse60.20Fernsehveranstalter und Verbreitung von Videoinhalten
Unterklasse60.20.0Fernsehveranstalter und Verbreitung von Videoinhalten

Herkunft aus der WZ 2008

Der Code 60.20.0 hat in der WZ 2025 eine andere Nummer als früher oder fasst Teile mehrerer alter Codes zusammen. Er geht hervor aus:

  • 60.20.0vollständig – Tätigkeiten von Fernsehveranstaltern
  • 63.11.0teilweise – Betrieb von Computerspiel-Streaming-Sites

Alte Codes umschlüsseln: WZ 2008 → WZ 2025 übersetzen oder im Ratgeber WZ 2008 auf WZ 2025 umschlüsseln.

Stichwörter zu 60.20.0

Tätigkeiten aus dem amtlichen Stichwortverzeichnis zur WZ 2025 (Destatis):

  • Fernsehproduktionen von Programmbeiträgen in Fernsehstudios
  • Fernsehprogrammherstellung
  • Fernsehveranstalter
  • Gestaltung, Realisation und Ausstrahlung von Fernsehprogrammen
  • Internet Portale (Ausstrahlung von Internet-Filmbeiträgen)
  • Online-Streamingdienste (inhaltl. Auswahl, Planung u. Ausstrahlung)
  • Pay-TV-Fernsehveranstalter
  • Studios (Herstellung kompletter Fernsehprogramme aus eingekauften Programmkomponenten durch Fernsehveranstalter)
  • Übertragung von Fernsehsendungen
  • Videofilmherstellung (Herstellung von Fernsehprogrammen)
  • Werbefilmherstellung (in Fernsehstudios)

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Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025 (Stand 2026-07-04); Erläuterungstexte in vorläufiger Fassung. Überblick: WZ 2025 im Überblick.